Die Vorabpauschale wurde im Jahr 2018 eingeführt. Sie besteuert die Fondsanteile der Anleger pauschal im Voraus für künftige Gewinne. Das soll u. a. die Steuerstundung insbesondere bei thesaurierenden Fonds verhindern, bei Fonds also, die keine Erträge ausschütten, sondern diese reinvestieren. Auf die Steuer der später tatsächlich realisierten Gewinne wird die zuvor entrichtete Vorabpauschale angerechnet.
Die Vorabpauschale fällt nur an, wenn der Fonds Gewinne macht. Sie errechnet sich aus dem sog. Basisertrag. Der Basisertrag wird wie folgt ermittelt: Wert des Fonds zu Jahresanfang x 70 Prozent des Basiszinses. Den Basiszins wiederum ermittelt die Bundesbank für den ersten Börsentag des Jahres aus den dann langfristig erzielbaren Renditen mit öffentlichen Anleihen.
Aufgrund der tiefen Zinsen war auch der Basiszins in den letzten 2 Jahren negativ. Eine Vorabpauschale fiel nicht an. Das wird sich im Jahr 2023 ändern.
Die Bundesbank hat den Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale zwar noch nicht ermittelt – aber bereits den Basiszinssatz gem. § 247 BGB (u. a. für die Berechnung der Verzugszinsen) bekannt gegeben. Der steigt zum 01.01.2023 von -0,88 Prozent auf 1,62 Prozent. Da auch die öffentlichen Anleihen wieder positive Renditen erzielen, wird im Jahr 2023 auch der Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale positiv ausfallen.
Für das Jahr 2023 fällt damit eine Vorabpauschale für Fondsanteile an. Die genaue Höhe wird Anfang Januar bekannt gemacht werden. Fällig wird die Vorabpauschale zum 31.12.2023, gebucht wird sie im Januar 2024. Für die Vorabpauschale greift der Freistellungsauftrag.
Bei thesaurierenden Fonds kann das dazu führen, dass die Depotbank zum Jahresbeginn 2024 eine Vorabpauschale einzieht, obwohl die Gewinne noch gar nicht realisiert wurden und das Verrechnungskonto nicht gedeckt ist. Anleger müssen Anfang 2024 also darauf achten, dass entweder der eingereichte Freistellungsauftrag ausreicht oder das Konto ein entsprechendes Guthaben aufweist.
Wer diesen Aufwand so weit wie möglich vermeiden möchte, kann in ausschüttende Fonds investieren. Die Ausschüttungen werden ja bereits zum Zeitpunkt der Ausschüttung besteuert und daher mit der Vorabpauschale verrechnet. In der Regel fällt bei ausschüttenden Fonds keine darüber hinausgehende Vorabpauschale an.